AVB - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mietvertragsbedingungen Pkw – Allgemeine Versicherungsbedingungen

1. Allgemeines (Pkw)

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkastens, des Reserverades und dem vollen Tankinhalt überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

2. Auslandsfahrten (Pkw)

Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Bei nicht Vorliegen einer schriftlichen Auslandsfahrtengenehmigung erlischt jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden.

3. Besondere Pflichten des Mieters (Pkw)

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze vorschriftsmäßig zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personen- und Warenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen angestellten Berufsfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muss. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfalls.

4. Mietdauer und Rückgabe (Pkw)

Als Miettag gilt die Zeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, unabhängig von der Übernahmezeit. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag während der üblichen Geschäftszeit bei der Station der Fa. Autoverleih Muhr zurückzugeben, bei der er es angemietet hat. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

5. Zahlungsbedingungen (Pkw)

Barvorauszahlung gemäß unserer Typenanzahlungstabelle, mindestens jedoch die voraussichtliche Fahrzeugmiete. Bei Rechnungsstellung ist der Mietpreis binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahme-Bestätigung ändert an der Fälligkeit nichts. Muss eine Zahlung durch eine nationale oder internationale Kreditkarte getätigt werden, so hat der Vermieter das Recht, sämtliche notwendige Buchungen für diesen Vertrag ohne weitere Unterschrift durchzuführen.

6. Pflichten des Mieters im Schadensfall oder Panne (Pkw)

6.1 Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle von Schadensminderung Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

6.2 Einen Schadensfall hat der Mieter AV Muhr unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich in der nächsten erreichbaren Station von AV Muhr unter Verwendung der AV Muhr Schadensmeldung, welche Namen und Anschrift von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig wahrheitsgemäß zu melden. Der Schadensmeldung sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.

6.3 Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere in der nächsten Station von AV Muhr abzugeben.

6.4 Der Mieter hat AV Muhr und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalls zu unterstützen.

6.5 Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung von AV Muhr einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den AV Muhr dadurch erleidet.

7. Versicherungen (Pkw)

Im Mietpreis enthalten ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

8. Haftung des Mieters (Pkw)

8.1 Vollhaftung – Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von Ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von Ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.

8.2 Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber AV Muhr für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils gültigen aktuellen Preisliste von AV Muhr für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug AV Muhr nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das AV Muhr kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. AV Muhr bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8.3 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.

8.4 Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.

8.5 Weitere gesetzliche Ansprüche von AV Muhr bleiben unberührt.

9. Haftungsbeschränkung (Pkw)

9.1 Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der Tarifpreisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B.: Kupplungsschaden, Schäden durch Falschbetankung mit einer falschen Kraftstoffsorte).

9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Ziffer 1-6 genannten Pflichten verletzt. Insbesondere, wenn er gegen das Einreiseverbot nach Ziffer 2 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat.

9.3 Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von Ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKWs/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäße Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

10. Zusatzgebühren (Pkw)

Für entstandene Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren in einer Mietzeit wird eine Bearbeitungsgebühr pro Vorgang fällig (Inland brutto € 20,00 / Ausland brutto € 40,00) und ist vom Mieter oder Fahrer zu Tragen. Für entstandene Mautgebühren in einer Mietzeit wird für die Abrechnung der entstandenen Mautabrechnung eine Mautabrechnungsgebühr von brutto € 20,19 zzgl. angefallener Mautgebühren fällig. Für entstandene Schäden in einer Mietzeit verrechnen wir eine Gebühr von brutto € 41,65 zzgl. vereinbarter Selbstbeteiligung für die Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe!

11. Datenschutz (Pkw)

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, sofern dies zur Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Der Kunde hat das Recht, diese Daten jederzeit einzusehen und zu korrigieren.

12. Etwaige weitere Vereinbarungen (Pkw)

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort (Pkw)

Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Ansbach, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme der Minderkaufleute – § 4 HGB) ist.

Mietvertragsbedingungen LKW

1. Allgemeines (Lkw)

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkastens, des Reserverades und dem vollen Tankinhalt überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

2. Auslandsfahrten (Lkw)

Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Bei nicht Vorliegen einer schriftlichen Auslandsfahrtengenehmigung erlischt jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden.

3. Besondere Pflichten des Mieters (Lkw)

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze vorschriftsmäßig zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen angestellten Berufsfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muss. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfalls.

4. Mietdauer und Rückgabe (Lkw)

Als Miettag gilt die Zeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, unabhängig von der Übernahmezeit. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag während der üblichen Geschäftszeit bei der Station der Fa. Autoverleih Muhr zurückzugeben, bei der er es angemietet hat. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

5. Zahlungsbedingungen (Lkw)

Barvorauszahlung gemäß unserer Typenanzahlungstabelle, mindestens jedoch die voraussichtliche Fahrzeugmiete. Bei Rechnungsstellung ist der Mietpreis binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahme-Bestätigung ändert an der Fälligkeit nichts. Muss eine Zahlung durch eine nationale oder internationale Kreditkarte getätigt werden, so hat der Vermieter das Recht, sämtliche notwendige Buchungen für diesen Vertrag ohne weitere Unterschrift durchzuführen.

6. Pflichten des Mieters im Schadensfall oder Panne (Lkw)

6.1 Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle von Schadensminderung Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

6.2 Einen Schadensfall hat der Mieter AV Muhr unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich in der nächsten erreichbaren Station von AV Muhr unter Verwendung der AV Muhr Schadensmeldung, welche Namen und Anschrift von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig wahrheitsgemäß zu melden. Der Schadensmeldung sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen

6.3 Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere in der nächsten Station von AV Muhr abzugeben.

6.4 Der Mieter hat AV Muhr und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalls zu unterstützen.

6.5 Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung von AV Muhr einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den AV Muhr dadurch erleidet.

7. Versicherungen (Lkw)

Im Mietpreis enthalten ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

8. Haftung des Mieters (Lkw)

8.1 Vollhaftung – Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von Ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von Ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.

8.2 Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber AV Muhr für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils gültigen aktuellen Preisliste von AV Muhr für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug AV Muhr nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das AV Muhr kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. AV Muhr bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8.3 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.

8.4 Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.

8.5 Weitere gesetzliche Ansprüche von AV Muhr bleiben unberührt.

9. Haftungsbeschränkung (Lkw)

9.1 Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der Tarifpreisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B.: Kupplungsschaden, Schäden durch Falschbetankung mit einer falschen Kraftstoffsorte).

9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Ziffer 1-6 genannten Pflichten verletzt. Insbesondere, wenn er gegen das Einreiseverbot nach Ziffer 2 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat.

9.3 Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von Ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKWs/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäße Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

10. Zusatzgebühren (Lkw)

Für entstandene Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren in einer Mietzeit wird eine Bearbeitungsgebühr pro Vorgang fällig (Inland brutto € 20,00 / Ausland brutto € 40,00) und ist vom Mieter oder Fahrer zu Tragen. Für entstandene Mautgebühren in einer Mietzeit wird für die Abrechnung der entstandenen Mautabrechnung eine Mautabrechnungsgebühr von brutto € 20,19 zzgl. angefallener Mautgebühren fällig. Für entstandene Schäden in einer Mietzeit verrechnen wir eine Gebühr von brutto € 41,65 zzgl. vereinbarter Selbstbeteiligung für die Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe!

11. Datenschutz (Lkw)

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, sofern dies zur Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Der Kunde hat das Recht, diese Daten jederzeit einzusehen und zu korrigieren.

12. Etwaige weitere Vereinbarungen (Lkw)

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort (Lkw)

Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Ansbach, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme der Minderkaufleute – § 4 HGB) ist.